Vereidigter Übersetzer, beeidigter Übersetzer, ermächtigter Übersetzer, öffentlich bestellter Übersetzer, amtlich bestellter Übersetzer, gerichtlich bestellter Übersetzer, beglaubigter Übersetzer … – Wer soll da noch durchblicken? Keine Sorge. Hier erfahren Sie, worin sich diesen ganzen Bezeichnungen unterscheiden.
Und die Antwort lautet: Es gibt keinen Unterschied zwischen einem „vereidigten“, „beeidigten“ und „ermächtigten“ Übersetzer. Alle diese Bezeichnungen laufen auf dasselbe hinaus. Es handelt sich um eine Übersetzerin oder einen Übersetzer, der vom zuständigen Gericht befähigt wurde, für bestimmte Sprachen Übersetzungen anzufertigen sowie deren Richtigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt durch den sogenannten Beglaubigungsvermerk, Unterschrift und Stempel. Es gibt keine feststehende, für alle Übersetzer verbindliche Formel für den Beglaubigungsvermerk. Im Vermerk bestätigt der Übersetzer, das Dokument richtig und vollständig übersetzt zu haben. Außerdem wird vermerkt, wie das zu übersetzende Dokument vorlag. Es wird unterschieden zwischen:
- Original: Das zu übersetzende Dokument ist eine Originalfassung
- beglaubigte Abschrift: Bei einer beglaubigten Abschrift (auch: beglaubigte Kopie) handelt es sich um eine Kopie des Originaldokuments. Die Kopie wurde anschließend von einer hierzu befähigten Behörde oder Person beglaubigt.
- unbeglaubigte Abschrift: Eine unbeglaubigte Abschrift (unbeglaubigte Kopie) ist eine Kopie (Scan) eines Originaldokuments. Es handelt sich um eine einfache Kopie ohne Beglaubigung.
Mein Beglaubigungsvermerk für eine Übersetzung aus dem Spanischen ins Deutsche einer unbeglaubigten Abschrift eines Dokuments lautet beispielsweise:
Als von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Zweibrücken ermächtigter Übersetzer der spanischen Sprache für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 3162 EA – 10/19) bestätige ich: Vorstehende Übersetzung des mir als unbeglaubigte Abschrift vorgelegten, in spanischer Sprache abgefassten Dokuments ist richtig und vollständig.
Como traductor jurado de los idiomas español y alemán (N.º de registro 3162 EA – 10/19) autorizado por el presidente del Tribunal Regional Superior de Dos Puentes para asuntos judiciales en Renania-Palatinado confirmo: esta traducción al alemán del documento en español que se me presentó como fotocopia no jurada es correcta y completa.
Woher kommen dann aber die verschiedenen Bezeichnungen?
Jedes Bundesland erlässt seine eigenen Gesetze über die Anfertigung beglaubigter Übersetzungen. Dadurch unterscheiden sich auch die Titel für den Übersetzer, der eine beglaubigte Übersetzung erstellen darf. Wichtig: Auch wenn sich die Bezeichnungen unterscheiden, ist der vor Gericht geleistete Eid gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig. Man darf also ruhigen Gewissens einen Übersetzer aus dem Nachbarbundesland beauftragen. Hier eine Übersicht der Bezeichnungen pro Bundesland (ohne Gewähr auf Richtigkeit und Aktualität):
- Baden-Württemberg: öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer
- Bayern: öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer
- Berlin: ermächtigter Übersetzer
- Brandenburg: ermächtigter Übersetzer
- Bremen: ermächtigter Übersetzer
- Hamburg: öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer
- Hessen: allgemein ermächtigter Übersetzer
- Mecklenburg-Vorpommern: öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer
- Niedersachsen: ermächtigter Übersetzer
- Nordrhein-Westfalen: ermächtigter Übersetzer
- Rheinland-Pfalz: ermächtigter Übersetzer
- Saarland: allgemein vereidigter Übersetzer
- Sachsen: öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer
- Sachsen-Anhalt: öffentlich bestellter Übersetzer
- Schleswig-Holstein: ermächtigter Übersetzer
- Thüringen: ermächtigter Übersetzer
Da die jeweiligen Regelungen und Titel Ländersache sind, sind die manchmal anzutreffenden Bezeichnungen „staatlich beeidigt“, „staatlich vereidigt“ oder „staatlich ermächtigt“ falsch. Es gibt keine staatlichen Beeidigungen, Vereidigungen oder Ermächtigungen.
Auch die Bezeichnung für die erstellte Übersetzung variiert: Mal ist es eine beglaubigte Übersetzung, mal eine bescheinigte Übersetzung oder eine bestätigte Übersetzung. Auch hier unterscheiden sich zwar die Namen, das Ergebnis ist aber immer dasselbe.
Und wie sieht es in Polen, Spanien und Lateinamerika aus?
In Polen lautet die Bezeichnung für den beeidigten/vereidigten/ermächtigten Übersetzer tłumacz przysięgły. Die bestätigte/beglaubigte Übersetzung wird im entsprechenden Gesetz tłumaczenie poświadczone gennant. Korrekt ist auch tłumaczenie uwierzytelnione. Häufig ist ebenso die Bezeichnung tłumaczenie przysięgłe anzutreffen, die jedoch inkorrekt ist.
Komplizierter wird es in der spanischsprachigen Welt. In Spanien nennt sich der beeidigte/vereidigte/ermächtigte Übersetzer traductor jurado, die von ihm erstellte Übersetzung traducción jurada. In den weiteren spanischsprachigen Ländern Mittel- und Südamerikas unterscheiden sich die Titel. Einige Beispiele:
- Argentinien: traductor público
- Costa Rica: traductor oficial
- Dominikanische Republik: intérprete judicial
- Guatemala: traductor jurado
- Kolumbien: traductor oficial
- Mexiko: perito traductor
- Panama: traductor público
- Paraguay: traductor público
- Peru: traductor público juramentado oder traductor especial
- Uruguay: traductor público
- Venezuela: intérprete público
Im EU-Ausland (beispielsweise in Spanien und Polen) werden von mir erstellte beglaubigte Übersetzungen anerkannt (gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016). Für den Gebrauch im Nicht-EU-Ausland wird in der Regel eine Überbeglaubigung/Legalisierung benötigt.
Sie benötigen einen ermächtigten/vereidigten/beeidigten Übersetzer?
Falls Sie eine beglaubigte Übersetzung zur Vorlage vor einer Behörde benötigen, freue ich mich auf Ihre Anfrage! In den Sprachen Deutsch, Spanisch und Polnisch bin ich Ihr direkter Ansprechpartner. Für alle anderen Sprachen vermittele ich Sie an einen kompetenten Partner. Ich freue mich auf Ihre Anfrage!
► Ich benötige eine beglaubigte Übersetzung Spanisch-Deutsch/Deutsch-Spanisch
► Ich benötige eine beglaubigte Übersetzung Polnisch-Deutsch/Deutsch-Polnisch
► Ich benötige einen ermächtigten/beeidigten/vereidigten Dolmetscher Spanisch-Deutsch/Deutsch-Spanisch
Thomas Baumgart ist Konferenzdolmetscher und Übersetzer für Spanisch, Polnisch und Deutsch. Fachgebiete sind Industrie, Technik (IT) sowie Landwirtschaft & Ernährung. Im Blog eines Brückenbauers berichtet er von seinem Berufsalltag als Übersetzer und Dolmetscher und weiteren damit verbundenen Themen.
Danke, lieber Thomas, für diese Übersicht. Kein Wunder, dass man schnell verwirrt ist, wenn man nicht vom Fach ist!
Schöne Grüße
Marta
Liebe Marta,
vielen Dank für deinen Kommentar! Dafür sind wir Übersetzer und Dolmetscher doch da: um Licht ins Dunkle zu bringen 😉
Liebe Grüße
Thomas
Hallo,
nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen darf sich eine beeidigte Übersetzung ins Polnische ausschließlich „tłumaczenie poświadczone“ nennen. „Tłumaczenie przysięgłe“ oder „uwierzytelnione“ sind zwar noch anzutreffen, aber im rechtlichen Sinne falsch.
Schöne Grüße
Hallo!
Herzlichen Dank für den Hinweis. Der Problematik bei der Wortwahl im Polnischen bin ich mir bewusst. Auch im Deutschen wird im Alltag von einer „beglaubigten Übersetzung“ gesprochen, obwohl „bestätigte Übersetzung“ richtig wäre (auf meiner Website nutze ich beide Ausdrücke aus Gründen der Suchmaschinenoptimierung).
Ich stimme Ihnen zu, dass „tłumaczenie przysięgłe“ nicht korrekt ist. Einzig der tłumacz/die tłumaczka kann im Polnischen przysięgły/przysięgła sein. Im Gesetzestext wird zwar nur von „tłumaczenia poświadczone“ gesprochen, mir wurde aber von mehreren Kollegen und Kolleginnen aus Deutschland und Polen bestätigt, dass man sowohl „tłumaczenie poświadczone“ als auch „tłumaczenie uwierzytelnione“ sagen darf. Im gesetzlichen Sinne haben Sie durchaus Recht, dennoch ist „uwierzytelnione“ alles andere als falsch.
Den Blog-Eintrag habe ich entsprechend angepasst. Nochmals vielen Dank für den Hinweis.
Freundliche Grüße
Thomas Baumgart
Hallo Herr Baumgart,
Darf ein Übersetzer /Dolmetscher seine eigenen (seine persönlichen) Unterlagen / Dokumente übersetzen, z.B. für Ihn ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse usw?
Nehmen wir an, ein in Hessen veridigter Übersetzer übersetzt die auf seinen Namen (oder auf die Namen seiner Verwandten – Ehegatten, Kinder, Eltern) ausgestelte Bescheinigungen, Zeugnisse und legt si. bei den Ämtern vor.
In der Schule, wo meine Kinder sind, weigerte sich der Rektor die Zeugnisse zu akzeptieren, die von dem Vater eines neuen Schülers übersetzt worden waren. Der Vater war ein hier zugelassener ermächtigter Übersetzer.
Gibt es offiziele Dokumente, rechtliche Regeln, die es verbieten. Übersetzer ist doch ein bersetzer, und er übersetzt die Unterlagen, unabhängig davon an wen sie ausgestellt waren, oder?
Danke für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo!
Vielen Dank für Ihre Frage. Diese Frage stellt sich häufiger, da es dafür kein klares Verbot gibt. Nirgendwo steht, dass ein beeidigter Übersetzer nicht auch eigene Dokumente übersetzen und bestätigten darf. In den Dolmetscher- und Übersetzergesetzen der Bundesländer steht jedoch, dass ein beeidigter Übersetzer „unparteiisch“ zu arbeiten hat. Wenn ein beeidigter Übersetzer seine eigenen Dokumente übersetzt, handelt er in eigenem Interesse und somit eventuell parteiisch. Die Reaktion des Rektors ist also nicht ganz unverständlich. Ich denke, die schnellste und unkomplizierterste Lösung ist, dass der von Ihnen genannte Vater des Kindes einen beeidigten Übersetzer beauftragt, damit dieser ganz unparteiisch die Dokumente übersetzt.
Viele Grüße
Thomas Baumgart